Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Stadtwerke Geldern Netz GmbH
Für unsere Verträge und deren Erfüllung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer-und Leistungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Vertragsangeboten des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(1) UnserePreise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sowie zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Satz 1 und Abs. 3 S. 1 gelten nicht, wenn es sich um einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.
(2) Auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der Ware gehen ebenfalls zu dessenLasten. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet.
(3) Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand-und Verpackungsart bleibt uns überlassen. Jede notwendige Erhöhung bzw. Senkung der Versandkosten durch eine zwingende nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Versandweges und der Versandart hat der Kunde zu tragen bzw. kommt ihm zugute.
(1) Mit Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (d. h. ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen) wird Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Ort, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt wird, ergibt sich aus dem Vertrag. Das Datum der Bereitstellung wird dem Kunden mitgeteilt.
(2) Dies gilt auch, wenn versandkostenfreie Lieferung vereinbart ist oder auf Wunsch des Kunden die Sache versendet wird.
(3) Ist ein Werk auf Grund seiner Beschaffenheit vom Kunden abzunehmen und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Ingebrauchnahme als konkludent erfolgt, auch wenn der Kunde nach Fertigstellung nicht zur Abnahme aufgefordert wurde.
(1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt:
(a) Der Kunde hat die Sache unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, gegebenenfalls einer Funktionsprüfung zu unterziehen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannszu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Auswahlmuster übersandt sind. Unterbleibt die Anzeige, so ist jegliche Mängelhaftung für die Sache ausgeschlossen.
(b) Die Beschaffenheit der Sache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei uns nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung der Sache eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Sache eingegangen ist.
(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB gilt: Der Kunde hat im Fall der Lieferung die Sache nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Beschädigungen hin zu untersuchen und an uns im Fall der Beschädigung innerhalb von 1 Monat nach der Ablieferung der Sache eine Mängelanzeige abzusenden. Abs. 1(b) S. 1 gilt insoweit entsprechend.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
(1) Ist die Sache mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zu einer zweimaligen Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt. § 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(2) Der Kunde ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlerhafter Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einem Werkvertrag ist der Kunde darüber hinaus berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In den Fällen der §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB ist der Kunde abweichend von Satz 1 sofort berechtigt, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.
(3) Bei der Lieferung gebrauchter Sachen ist, abweichend von Absatz 1 und 2, die Geltendmachung von Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. ..
(4)Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns im Rahmen der Mängelhaftung ist außerhalb von Schäden an Körper, Leben und Gesundheit ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch unsere Organe oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist im Rahmen der Mängelhaftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 finden nur Anwendung, wenn es sich um Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt
(6) Unsere Mängelhaftung ist –abweichend von vorstehenden Regelungen -nicht ausgeschlossen, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
(7) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie unserer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
(1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB –abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen –unberührt.
(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden und der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
(4) Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 5 Abs.
(6) finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.
(1) Wir haften –vorbehaltlich der Regelung des § 8 –gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden
(a) aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder
(b) der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oderunserer Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wir haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf).
(3) Schließlich haften wir, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
(4) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2 gilt gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von unseren Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehören, verursacht werden.
(5) Wir haften nicht für unvorhersehbare mittelbare Schäden, unvorhersehbare Mangelfolgeschäden oder unvorhersehbaren entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 1 vor.
(6) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie unserer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
(1) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzesbleiben unberührt.
(2) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen, soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufleute im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages handelt. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
(1) Sollten wir durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Epidemien, Pandemien sowie damit zusammenhängenden Personalausfällen bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, Arbeitskampfmaßnahmen bei uns bzw. unseren Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs-oder Kommunikationsanlagen oder Computerhard-und -software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die nicht schuldhaft durch uns verursacht wurden und die abzuwenden nicht in unserer Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Leistung gehindert sein, so ruhen unsere Leistungspflichten bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kundekeinen Schadensersatz von uns beanspruchen. Wir werden in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass wir unseren Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen können.
(2) Der Kunde wird seinerseits im Falle der Ziffer 1 von seinen Gegenleistungspflichten für die Zeit des Ruhens unserer Verpflichtungen befreit.
(1) Zahlungsmittel wie Wechsel, Schecks und andere erfüllungshalber gegebene Papiere werden nicht akzeptiert. Alle Kosten fürdie Übermittlung des geschuldeten Rechnungsbetrages an uns und die Gefahr trägt der Kunde.
(2) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, ist die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Rechnungsbetrages erst mit dem Eingang des Betrages bei uns erfüllt.
(3) Der Kunde kann nur mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Satz 1 gilt nicht für die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen, die auf die mangelfreie Erfüllung des Vertrages durch uns gerichtet sind. § 11 Fälligkeit Unsere Forderungen sind ohne Abzug sofortnach Rechnungszugang fällig. Für die Kunden, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird 14 Tage nach Rechnungszugang die fällige Forderung abgebucht.
(1) Wir sind berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung, sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(1) Bei Lieferungen bleibt die gelieferte Sache bis zur vollständigen Bezahlung in Haupt-und Nebensache unser Eigentum.
(2) Im Rechtsverkehr mit Kunden im Sinne des § 310 Abs.1 BGB gilt darüber hinaus:
(a) Abs. 1 erstreckt sich auf die Bezahlung sämtlicher bisheriger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
(b) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder die Verbindung erfolgt für uns, wodurch wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Sacheuntergeht, überträgt uns der Kunde bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.
(c) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an uns ab.
(d) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
(e) Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.
(f) Die vorgenannten Rechte des Kunden können widerrufen werden, soweit und solange er seinen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(g) Der Kunde hat die Sache sorgfältig zu verwahren und, soweit dies im Einzelfall üblich ist, auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(1) Der Vertrag kannaus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Liegt ein Werkvertrag vor, kann dieser jederzeit durch den Kunden gekündigt werden. Kündigt der Kunde den Werkvertrag auseinem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, erhalten wir –neben der vollen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen –auch die vertraglich vereinbarte Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Sofern der Kunde im Einzelfall keinen niedrigeren Betrag oder wir keinen höheren Betrag nachweisen, wird vermutet, dass uns danach 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Das Recht zur Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Gerichtsstand ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Kontaktdaten im Sinne des geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten–soweit im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dessen Durchführung erforderlich –mit den gleichen Rechten an mit der Stadtwerke Geldern Netz GmbH im Sinne des §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen und mit der Abwicklung betraute Dritte weiter zu geben. Wir lassen einzelne Aufgaben und Serviceleistungen durch sorgfältig ausgewählte und beauftragte Dienstleister, insbesondere IT-Dienstleister, ausführen, die ihren Sitz außerhalb der EU/EWR (Drittland) haben. Daher findet eine Drittlandsübermittlung der personenbezogenen Daten statt. Die Drittlandsübermittlung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU und des jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzrechts. Dazu werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenschutzvereinbarungen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus mit unseren Vertragspartnern vertraglich festgelegt, u.a. EU Standardvertragsklauseln. Sie können ein Muster dieser Garantien bei uns anfordern. Jeder Vertragspartner stellt sicher, dass die jeweils bei ihm betroffenen Personen hierüber informiert worden sind.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
Die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Bedenken bestehen. Die Zustimmung ist dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handelt. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen
(1) Sollte irgendeine Bestimmung oder eine künftig hier aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. (3) Die Abs. (1) und (2) gelten entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken.