Sofern Sie 19% Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen.
Sie haben eine dreimonatige Frist zur Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage. Sollten Sie nicht in diesem Zeitraum die Anschlusszusage unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben. Sollten Sie in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte einen neuen Antrag oder informieren uns rechtzeitig zur Verlängerung der Anschlusszusage. Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann vom zuständigen Finanzamt oder der/dem Steuerberater/in erfragt werden.
- Auswirkungen auf technische Vorgaben: Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen. Durch die Zusammenfassung nach § 9 EEG 2017 müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden, als wenn die Anlagen separat betrachtet würden. Bei einer Gesamtanlagenleistung von mehr als 25 kWp und bis einschließlich 100 kWp müssen die Photovoltaikanlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung (Funkrundsteuerempfänger) ausgestattet werden. Bei einer Gesamtleistung von mehr als 100 kWp müssen zusätzlich technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung (registrierende Lastgangmessungen, RLM) installiert werden. Ebenfalls werden RLM Zähler unter bestimmten Gegebenheiten, wie z.B. ein höherer Bezug vorher eingebaut. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
- Auswirkung auf die Vergütung: Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück, Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen. Zusätzlich kann durch die Zusammenfassung nach § 24 EEG 2017 die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlagen sinken. Da die Vergütungssätze bei Gebäude-Photovoltaikanlagen gestaffelt sind (aktuell bei 10, 40 und 750 kWp) kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höheren Kategorien fallen. Die Zusammenfassung ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage vergrößern (erweitern) möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage bzw. Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaikanlagen können Sie über unser Portal für Einspeisende beantragen. Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage, z.B. bei Modulrückbau Ihrer Photovoltaikanlage, verkleinern bzw. diese außer Betrieb nehmen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung. Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreibende zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.
Trifft bei Ihnen die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe zu, ist auf den Strombezugsrechnungen, die von dem Stromlieferanten ausgestellt werden, zu prüfen, ob die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen wird. Fehlt diese oder wird die Stromsteuer nur anteilig berechnet, spricht vieles dafür, dass eine Stromsteuerbefreiung gewährt wurde. Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet.
Nein. Wenn bei dem von Ihrer Anlage erzeugten Strom die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nicht vorliegen, brauchen Sie uns keine Rückmeldung geben.
Jährlich müssen Sie uns bis zum 28.02. die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Die Meldung können Sie über die bekannten Kommunikationswege mit Hilfe des beigefügten Formulars vornehmen. Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung. Hingegen können Sie auch zusammen mit Ihrer/Ihrem Steuerberater/in, Hauptzollamt oder Energielieferanten prüfen, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten und somit eine Vergütungskorrektur vermeiden.
Seit 2016 gilt das Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung. Für Sie heißt das: Liegt für den von Ihrer Anlage erzeugten Strom eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir von Ihnen die Menge der steuerbefreiten Kilowattstunden und müssen eine Korrektur Ihrer Vergütungsabrechnung in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
Zur Beantragung eines Zählers wenden Sie sich bitte an Ihre/n Elektroinstallateur/in. Dieser sendet uns über das Installateurportal einen so genannten Inbetriebsetzungsauftrag Strom für den/die von Ihnen benötigten Zähler.
Als konzessionierte/r Elektriker/in können Sie sich über das Installateurportal Strom einloggen und je benötigten Zähler einen Inbetriebsetzungsauftrag Strom beantragen.
Wir verschicken keine Zähler. Nach Zählerantragsstellung vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zum Zählerwechsel-/einbau. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem Elektroinstallateur/in in Verbindung.
Der Zähler wird nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom eingebaut. Bei Anlagen >30 kW(p) muss zusätzlich die Annahme der Anschlusszusage vorliegen.
Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte aus den Preisblättern.
Zum Nachweis der technischen Eigenschaften des Wechselrichters ist seit 1.4.2021 ein Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4105:2018-11 erforderlich. Das Einheitenzertifikat ist nur gültig, wenn die Erzeugungseinheit nach DIN VDE V 0124-100:2020-06 geprüft und zertifiziert wurde.
Der Einspeisezähler, im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch als Messeinrichtung bekannt, dient dazu, die Energiemenge zu erfassen, die von der PV Anlage erzeugt und anschließend ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Dabei erfolgt die Messung in kWh.
Der Erzeugungszähler misst die gesamte von Deiner Photovoltaikanlage produzierte Strommenge. Der Erzeugungszähler muss von einem offiziellen Messstellenbetreiber betrieben werden.
- Streng genommen sind die allermeisten „Anlagenerweiterungen“ Neuanlagen. Und das hat weitere finanzielle Konsequenzen. Der Unterschied ist in § 9 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG klar geregelt: „Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung, als eine Anlage, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“
- Im Klartext heißt das: Nur wenn die beiden genannten Punkte zutreffen, handelt es sich beim Ausbau um eine Erweiterung der PV-Anlage. Und nur dann besteht dafür ein Anrecht auf die originale Einspeisevergütung.